Haus- und Grund­be­sit­zer weh­ren sich gegen wei­te­re Regu­lie­run­gen bei der Kurz­zeit­ver­mie­tung. Die­se darf nicht zum Geschäfts­mo­dell der Mie­ter wer­den.

Der aktu­ell in Begut­ach­tung befind­li­che Ent­wurf zur Reform der Wie­ner Bau­ord­nung stößt im Bereich der Kurz­zeit­ver­mie­tung auf Kri­tik der pri­va­ten Haus- und Grund­be­sit­zer. Es soll gesetz­lich fest­ge­legt wer­den, dass künf­tig Beher­ber­gun­gen von weni­ger als 30 Tagen als kurz­fris­tig gel­ten. Dar­über hin­aus soll die Kurz­zeit­ver­mie­tung von Woh­nun­gen zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken künf­tig für maxi­mal 90 Tage im Jahr zuläs­sig sein, sofern der Eigen­tü­mer oder Mie­ter den Haupt­wohn­sitz in der betrof­fe­nen Woh­nung nicht auf­gibt. Schließ­lich soll künf­tig die Auf­las­sung von Woh­nun­gen in Wohn­zo­nen nur noch zuläs­sig sein, wenn gleich­wer­ti­ger Wohn­raum in räum­li­cher Nähe inner­halb des glei­chen Bezirks ent­steht.

„Die­ser Ent­wurf ist ein wei­te­res Bei­spiel dafür, wie eigen­tums­feind­lich die Stadt Wien gegen­über pri­va­ten Immo­bi­li­en­be­sit­zern agiert,“ zeigt sich RA Dr. Mar­tin Prun­bau­er, Prä­si­dent des Öster­rei­chi­schen Haus- und Grund­be­sit­zer­bun­des (ÖHGB) in einer ers­ten Stel­lung­nah­me zum vor­lie­gen­den Ent­wurf ver­är­gert. Inner­halb der OECD weist Öster­reich eine der am strengs­ten regu­lier­ten Miet­rechts­re­ge­lun­gen aus. Prun­bau­er: „Wien zeigt sich immer wie­der erfin­de­risch, um die Regu­lie­rungs­schrau­be noch stär­ker zu dre­hen.“

Von der Begren­zung der Kurz­zeit­ver­mie­tung auf 90 Tage pro Jahr wer­den sich vor allem pri­vi­le­gier­te Mie­ter – die einen gerin­gen Miet­zins zah­len — ange­spro­chen füh­len und ihre Miet­woh­nung tou­ris­tisch ver­mie­ten, um sich zusätz­li­ches „Kör­berl­geld“ zu ver­schaf­fen. „Die Ver­mie­tung von Wohn­raum – sei­en es ein­zel­ne Zim­mer oder gan­ze Woh­nun­gen — durch Mie­ter im Rah­men von Airbnb wird von unse­rer Sei­te abge­lehnt. Der Nach­weis, dass die Ver­mie­tung län­ger als 90 Tage pro Jahr erfolgt ist, wird schwer zu erbrin­gen sein. Um die­se Frist inof­fi­zi­ell aus­zu­wei­ten, gibt es genü­gend Mög­lich­kei­ten. Die Andro­hung von Stra­fen erscheint hier nur wenig effek­tiv zu sein,“ betont Prun­bau­er, der zusätz­lich zu beden­ken gibt: „Ers­tens ist die Unter­ver­mie­tung im Regel­fall nicht gestat­tet und löst einen Kün­di­gungs­grund aus, zwei­tens ist sie unse­ri­ös, wenn der Ver­mie­ter als Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer nur einen Bruch­teil des­sen erhält, womit der Mie­ter als Unter­ver­mie­ter dann letzt­lich ein Geschäft macht.“

Anders hin­ge­gen, wenn der Eigen­tü­mer im Rah­men sei­nes Eigen­tums­rechts ver­mie­tet. Hier ist das per­sön­li­che Eigen­tum sowie die freie Ver­fü­gung dar­über zu schüt­zen und als hohes Gut zu bewah­ren. Dies muss auch die Mög­lich­keit einer Kurz­zeit­ver­mie­tung ein­schlie­ßen. Für den Rechts­an­walt Mar­tin Prun­bau­er ist klar, dass es Sache des Eigen­tü­mers ist, wie er sein Eigen­tum nüt­zen möch­te. Im Bereich der tou­ris­ti­schen Ver­mie­tung ortet Prun­bau­er die Gren­zen dort, wo die gewerb­li­che Nut­zung beginnt und damit in Kon­kur­renz zur Hotel­le­rie steht. In sol­chen Fäl­len soll­te jeden­falls eine gewer­be­recht­li­che Gleich­be­hand­lung erfol­gen, damit fai­rer Wett­be­werb herrscht.