Zahlenspiele rund um den Leerstand sind reine Spekulation. Eine zusätzliche Abgabe schafft keinen Wohnraum und wird auch durch eine Kompetenzübertragung an die Länder nicht sinnvoller.

WLeer­stand kann auf unzäh­li­ge Grün­de zurück­zu­füh­ren sein: Bei­spiels­wei­se Sanie­rung, Umbau, Mie­ter­su­che, ein lang­wie­ri­ges Ver­las­sen­schafts- oder Schei­dungs­ver­fah­ren, nicht gemel­de­ter Neben- oder Frei­zeit­wohn­sitz, Über­sie­de­lung ins Alters- oder Pfle­ge­heim, beruf­lich beding­te zeit­wei­li­ge Abwe­sen­heit u.v.m.

Vie­le Woh­nun­gen ste­hen auch des­we­gen leer, weil die Men­schen aus struk­tur­ar­men Gebie­ten weg­zie­hen. Eine Ver­mie­tung oder ein Ver­kauf in so man­chen Gemein­den, in denen die Bevöl­ke­rungs­zah­len sin­ken, erweist sich oft als unmög­lich. Muss man jetzt das Eltern­haus abrei­ßen, wenn man woan­ders arbei­tet und des­halb nicht im Eltern­haus woh­nen kann? Oder darf man es als Zweit­wohn­sitz ver­wen­den, ohne „Eigen­tums­straf­steu­er“ zu zah­len? Was ist mit Woh­nun­gen, die schon jetzt als Feri­en­wohn­sitz ver­mie­tet sind?

Als Fol­ge einer umfas­sen­den Palet­te an Grün­den, war­um eine Woh­nung zu einem bestimm­ten Zeit­punkt oder über einen fest­ge­leg­ten Zeit­raum leer steht, stellt sich die Fra­ge, wie sich Leer­stand seri­ös ermit­teln lässt.

„Dass eine Strom­rech­nung oder der Blick ins Mel­de­re­gis­ter allen­falls eine Indi­z­wir­kung, aber kei­nen Beweis ent­fal­ten, hat bereits das Finanz­mi­nis­te­ri­um kon­sta­tiert. Die meis­ten Zah­len ent­pupp­ten sich bei genaue­rer Betrach­tung als blo­ße Schät­zun­gen,“ weiß ÖHGB-Prä­si­dent RA Dr. Mar­tin Prun­bau­er.

Die von Green­peace (wohl kei­ne Spe­ku­lan­ten) kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Zah­len, wonach öster­reich­weit eine Leer­stands­quo­te von 4,7 Pro­zent bestün­de, wären, selbst wenn man die­se Zah­len als rich­tig annimmt, durch­aus im Rah­men, da laut wis­sen­schaft­li­cher Lite­ra­tur eine Leer­stands­quo­te bis zu 5 Pro­zent not­wen­dig und unver­meid­bar ist, sys­tem­be­dingt durch Ein- und Aus­zug von Mie­tern und not­wen­di­gen Ada­pa­tie­rungs­ar­bei­ten. Solch schwer­wie­gen­de Ein­grif­fe ins Eigen­tums­recht, also einem Grund­recht, sind jeden­falls kei­nes­wegs gerecht­fer­tigt.

„Es muss daher so etwas wie einen natür­li­chen Leer­stand (z.B. Arbei­ten bei Mie­ter­wech­sel und Mie­ter­su­che) geben. Ein Leer­stand von 0 % ist gar nicht mög­lich,“ betont Prun­bau­er.

Durch Ände­rung des Arti­kel 11 B‑VG soll den Län­dern die Kom­pe­tenz ein­ge­räumt wer­den, deut­lich höhe­re und umfas­sen­de Abga­ben auf Leer­stand, Frei­zeit- und Zweit­wohn­sit­ze ein­zu­rich­ten. Die­se Kom­pe­tenz beinhal­tet jedoch kei­nen Frei­brief an die Län­der, undif­fe­ren­ziert der­ar­ti­ge Steu­ern ins Leben zu rufen. Ange­sichts der sehr unter­schied­li­chen Lebens­rea­li­tä­ten müs­sen ent­spre­chen­de gesetz­li­che Aus­nah­me­re­ge­lun­gen geschaf­fen wer­den.

Rechts­an­walt Prun­bau­er dazu: „Es ist eine gro­ße, wohl nur schwer zu bewäl­ti­gen­de Her­aus­for­de­rung für die Lan­des­ge­setz­ge­ber bzw. die Gemein­den als Ver­ord­nungs­ge­ber, sach­lich dif­fe­ren­zier­te und auch ver­hält­nis­mä­ßi­ge Rege­lun­gen für Leer­stands­ab­ga­ben zu fin­den, die sowohl dem Gleich­heits­grund­satz als auch dem Eigen­tums­recht Rech­nung tra­gen.“