Das nun beschlos­se­ne Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz sieht vor, dass der Aus­stieg aus fos­si­len Heiz­sys­te­men vor­wie­gend mit för­de­rungs­recht­li­chen Anrei­zen gelin­gen soll.

Am 15.12 pas­sier­te das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz (EWG) den Natio­nal­rat. Es schreibt ein Ver­bot der Errich­tung von Gas­hei­zun­gen in Neu­bau­ten fest.

Wei­ters beschlos­sen die Abge­ord­ne­ten einen Zweck­zu­schuss an die Bun­des­län­der für die För­de­rung des Hei­zungs­tau­sches und ther­mi­scher Sanie­run­gen.

Wäh­rend das seit 2020 bestehen­de Ölkes­se­l­ein­bau­ver­bot auf zen­tra­le Anla­gen abzielt, soll für Neu­bau­ten ein Ein­bau­ver­bot für sämt­li­che Anla­gen, die mit fos­si­len Brenn­stof­fen betrie­ben wer­den kön­nen, also etwa auch für dezen­tra­le Gas­hei­zun­gen, gel­ten.

Für bereits lau­fen­de Geschäfts­fäl­le und Ver­fah­ren, die nach den bis­her gel­ten­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zu behan­deln sind, sind Über­gangs­be­stim­mun­gen vor­ge­se­hen. Die Rege­lun­gen des Ölkes­se­l­ein­bau­ver­bots­ge­set­zes 2019 wer­den in das neue EWG inte­griert.
Für den Umstieg auf kli­ma­freund­li­che Hei­zun­gen und die För­de­rung ther­mi­scher Sanie­run­gen wird es zusätz­lich einen Zweck­zu­schuss an die Län­der für die Jah­re 2024 und 2025 im Aus­maß von maxi­mal 50 Mio. Euro geben. Der Zweck­zu­schuss ist an die Bedin­gung geknüpft, dass die Län­der ihre För­der­sät­ze für ther­misch-ener­ge­ti­sche Sanie­run­gen und den Umstieg auf kli­ma­freund­li­che Hei­zun­gen jeden­falls nicht ver­rin­gern.

Für das Ein­bau­ver­bot ist noch eine Noti­fi­zie­rung der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on not­wen­dig. Die För­de­run­gen hin­ge­gen ste­hen bereits seit Jah­res­an­fang zur Ver­fü­gung.