Haus- und Grund­be­sit­zer äußern schwe­re Beden­ken gegen geplan­te Sam­mel­kla­gen zur Rück­for­de­rung valo­ri­sier­ter Mie­ten durch Pro­zess­fi­nan­zie­rer.

In den ver­gan­ge­nen Tagen sind Ankün­di­gun­gen einer Rechts­an­walts­kanz­lei über geplan­te Sam­mel­kla­gen in den Medi­en erschie­nen, mit deren Hil­fe Mie­te­rin­nen und Mie­ter auf­ge­for­dert wer­den, valo­ri­sier­te Mie­ten zurück­zu­for­dern und auch in Zukunft kei­ne Valo­ri­sie­rung der Mie­ten zu bezah­len.

ÖHGB-Prä­si­dent RA Dr. Mar­tin Prun­bau­er äußert schwe­re Beden­ken gegen die­se Vor­ge­hens­wei­se, die aus vie­ler­lei Grün­den pro­ble­ma­ti­sche Aus­wir­kun­gen auf den Immo­bi­li­en­markt und die Miet­ver­hält­nis­se haben kön­nen.

Da geht es zunächst dar­um, dass der Anschein erweckt wird, jeder Mie­ter kön­ne sich ohne Wei­te­res Mie­te zurück­ho­len. „So ein­fach ist dies aber in der juris­ti­schen Rea­li­tät nicht“, gibt Prun­bau­er zu beden­ken. „Es ist zu berück­sich­ti­gen, dass in den jewei­li­gen Miet­ver­trä­gen kei­ne gleich­lau­ten­den Bestim­mun­gen ent­hal­ten sind. Sowohl auf Sei­ten der Mie­ter wie auch der Ver­mie­ter sind jeweils unter­schied­li­che Per­so­nen betrof­fen. Die Zusam­men­fas­sung all die­ser unter­schied­li­chen Rechts­ver­hält­nis­se im Rah­men einer ein­zi­gen Sam­mel­kla­ge ist daher mehr als nur pro­ble­ma­tisch. Es ist immer der jewei­li­ge Miet­ver­trag und die dar­in getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung her­an­zu­zie­hen und es kön­nen nicht alle Miet­ver­trä­ge ‚über einen Kamm‘ gescho­ren wer­den.“

Die kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen der OGH-Ent­schei­dun­gen ste­hen auch nicht fest. Dass Wert­si­che­rungs­ver­ein­ba­run­gen in Miet­ver­trä­gen ungül­tig sind und drei­ßig Jah­re zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen, ist kei­nes­falls gesi­chert. Prun­bau­er: „Es gibt vie­le Aus­le­gungs­mög­lich­kei­ten, die zu völ­lig ande­ren Ergeb­nis­sen füh­ren kön­nen.“ Es ist nicht gesagt, dass die­se Rechts­an­walts­kanz­lei mit ihrer Aus­le­gung durch­drin­gen wird. „Eine Wert­si­che­rung ist ein fixer Bestand­teil des Rechts- und des Wirt­schafts­le­bens, dar­an rüt­telt auch der Kon­su­men­ten­schutz nicht,“ betont Prun­bau­er. „Schließ­lich hat­te der OGH vor weni­gen Jah­ren ein berech­tig­tes Inter­es­se eines Ver­mie­ters an einer Wert­si­che­rung aus­drück­lich bestä­tigt.“

Prun­bau­er: „Die von uns ver­tre­te­nen Ver­mie­ter und Ver­mie­te­rin­nen sind kei­ne gro­ßen Kon­zer­ne, son­dern zumeist Ein­zel­per­so­nen, denen es dar­um geht, Wohn­raum zur Ver­fü­gung zu stel­len, die eige­ne Immo­bi­lie zu erhal­ten, die­se zu ent­wi­ckeln und auch den auf sie zukom­men­den Auf­la­gen, beson­ders auf­grund des Kli­mas, nach­zu­kom­men. Gro­ße Gewin­ne, wie stets in der Öffent­lich­keit sug­ge­riert wird, sind damit nicht ver­bun­den.“

Vie­le Ver­mie­ter sind auf ihre Ein­nah­men ange­wie­sen. Vor allem die Mög­lich­keit von rück­wir­ken­den Miet­for­de­run­gen könn­te die­se in gra­vie­ren­de finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten brin­gen und lang­fris­tig nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Sta­bi­li­tät des Miet­woh­nungs­mark­tes haben. „Ich kann mir nicht vor­stel­len, dass der­ar­ti­ge Aus­wüch­se im Sin­ne einer Sta­bi­li­tät des Woh­nungs­mark­tes gewünscht wer­den,“ meint Prun­bau­er.